Regionale Kulturförderung EU

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen

1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage

1.1 Der Landschaftsverband Hameln-Pyrmont gewährt als Regionale Träger Projektförderungen der Regionalen Kulturförderung nach Maßgabe

  • dieser Förderkriterien
  • der Zielvereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Wissen-schaft und Kultur (MWK) und dem Landschaftsverband Hameln-Pyrmont
  • der Auflagen zur Weiterleitung von Mitteln zur Projektförderung des jährlichen Zu-wendungsbescheides des MWK
  • entsprechend der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV zu § 44 LHO
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Fest-stellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1)

Fördermittel der Regionalen Kulturförderung. Der Landschaftsverband Hameln-Pyrmont fördert in seinem Zuständigkeitsgebiet ausschließlich Projekte, mehrjährige Projekte und Strukturmaßnahmen (max. 3 Jahre bis zum Ende des Zielvereinbarungszeitraums) mit einer Fördersumme von grds. unter 10.000 Euro.

1.2 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Landschaftsverband Hameln-Pyrmont als Erstempfängerin der Mittel entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden regional bedeutende Kulturprojekte und Strukturmaßnahmen, ein-schließlich Vorhaben

  • des professionellen Freien Theaters,
  • der Theater- und Tanzpädagogik,
  • der Amateurtheater,
  • der Museumsarbeit der nichtstaatlichen Museen,
  • der Musik,
  • der Literatur,
  • der niederdeutschen Sprache,
  • der innovativen Heimatpflege,
  • der Soziokultur,
  • der Bildenden Kunst (ohne individuelle Künstlerförderung),
  • der Neuen Medien (keine Filmförderung),
  • der Kunstschulen,
  • der außerschulischen kulturellen Jugendbildung sowie
  • für sparten- und generationsübergreifende Projekte bzw. hybride Projektformen.

3. Fördermittelempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind vorrangig gemeinnützige Vereine und privatrechtliche Träger.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

3.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausge-schlossen.

4. Fördervoraussetzungen

4.1 Die Antragsteller müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben. Die beantragten Aktivitäten müssen (mindestens überwiegend) in Niedersachsen stattfinden. Fördervoraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an den Landschaftsverband Hameln-Pyrmont mit der Angabe bzw. Festlegung des Ziels der Förderung.

4.2 Eine angemessene, den örtlichen Gegebenheiten angepasste kommunale Beteiligung (Zuwendung bzw. Sachleistung) sollte die Regel sein. Sie muss nicht in die Finanzierung des Antragsprojektes einfließen. Sie kann auch der Deckung der sonstigen laufenden Kosten des Antragstellers dienen. Ausnahmen sind besonders zu begründen.

4.3 Der Förderung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
Ermöglichung

  • von kultureller Teilhabe
  • kultureller Bildung
  • (inter-)kultureller öffnung
  • von Inklusion
  • ehrenamtlichen Engagements
  • von Kommunikation und Dialogorientierung zwischen den Generationen bzw. der Vernetzung von Akteuren
  • von spartenübergreifenden bzw. spartenbezogen Kulturangeboten

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird in einem Fördervertrag zwischen dem Antragsteller und dem Landschaftsverband Hameln-Pyrmont als Erstempfänger der Landesmittel vereinbart.

5.2 Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Regel im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung vereinbart werden.

5.3 Zuwendungsfähig sind Personalkosten für projektbezogen beschäftigtes Personal und Sachausgaben.

5.4 Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur bis zu 50 v. H. der Gesamtausgaben eines Vorhabens, in begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung auch bis 70 v. H. betragen werden. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Brauchtumsfeste, Druckkostenzuschüsse für Heimat-chroniken, kommerzielle Druckerzeugnisse oder CDs als Einzelprojekt, investive Maß-nahmen sowie Maßnahmen der Denkmalpflege und Erwachsenenbildung.

5.6 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten.

5.7 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. De-zember 2013, S. 1) - kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6. Regelungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Fördervertrags und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit der VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderkriterien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Fördernde Stelle ist der Landschaftsverband Hameln-Pyrmont auf der Basis seiner Zielvereinbarung mit dem MWK.

6.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 13 zu § 44 LHO) wird zugelassen.

6.4 Der Zuwendungsantrag ist bis zur jeweiligen von dem Landschaftsverband Hameln-Pyrmont bekannt gegebenen Antragsfrist zu stellen.

6.5 über die an den Landschaftsverband Hameln-Pyrmont gerichteten Anträge entschei-det das Gremien des Landschaftsverbandes Hameln-Pyrmont

6.6 Auf die Berichterstattungspflichten des Landschaftsverbandes Hameln-Pyrmont als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.

6.7 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzel-beihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO.

6.8 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

7. Laufzeit

Diese Förderrichtlinie gilt vom 18.08.2015 bis zum 31.12.2020.

Kulturförderung


Zuwendungsrichtlinien des Landschaftsverbandes

1. Allgemeine Grundsätze

Der Landschaftsverband fördert Maßnahmen im Verbandsgebiet, die den Zielen des § 2 der Satzung des Landschaftsverbandes entsprechen. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Zu fördernde Projekte müssen von überörtlicher oder örtlich herausragender Bedeutung sein und einen Bezug zum Verbandgebiet haben.

2. Besondere Ausschlusskriterien

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Deckung von allgemeinen, laufenden Kosten
  • Deckung von Personalkosten
  • Finanzierung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
  • Finanzierung von Baumaßnahmen mit Außnahme denkmalpflegerischer Maßnahmen
  • Förderung von Auslandsreisen

3. Bewilligungsgrundsätze

Die Förderung erfolgt durch:

  • Zuwendung als Fest- oder Anteilsfinanzierung oder
  • die Gewährung von Bürgschaften

4. Antrags- und Bewilligungsverfahren

4.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen und Vereinigungen.

4.2 Form
Zuschüsse sind schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist das Projekt kurz zu beschreiben (Projekt, Zeit, Ort, Ausführende u.a.). Die Kosten sind nach Kostenarten darzustellen (Honorare, Mieten, Werbung u.a.). Es ist ein Finanzierungsplan beizufügen, der auch die beantragten und bewilligten Zuwendungen von anderen Stellen enthält.
Mit der Antragstellung erkennt der Antragsteller die Zuwendungsrichtlinien an.

4.3 Frist
Für Projekte, die im ersten Kalenderhalbjahr durchgeführt oder begonnen werden, sollen die Anträge bis zum 1. Oktober des Vorjahres, für das zweite Halbjahr bis zum 1. April eingereicht werden.

4.4 Bewilligung und Ablehnung
Der Vorstand entscheidet über die vorliegenden Anträge. Ablehnungen oder Kürzungen brauchen nicht begründet werden.

4.5 Auszahlung von Zuschüssen
Gewährte Zuschüsse werden auf Anforderung frühestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahmen ausgezahlt.

4.6 Hinweis- und Unterrichtspflichten Der Projektträger ist verpflichtet, alle wesentlichen änderungen des Verfahrens mitzuteilen. In allen Publikationen (Programme, Plakate usw.) ist auf die Förderung des Landschaftsverbandes hinzuweisen.

4.7 Verwendungsnachweis
Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Projektes ist unaufgefordert ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Er muss enthalten:

  • eine übersicht über die tatsächlich erzielten Einnahmen und geleisteten Ausgaben
  • die Zahl der Besucher/Nutzer
  • bei Veröffentlichungen ein Belegexemplar
  • ggf. Kopien von Presseberichten und Rezessionen

Der Landschaftsverband ist berechtigt, alle Unterlagen, die das geförderte Vorhaben betreffen, selbst oder durch Beauftragte zu überprüfen.

4.8 Rückforderung von Zuwendungen
Bei falschen oder fehlerhaften Antragsunterlagen oder nicht termingerechter oder vollständiger Vorlage des Zuwendungsnachweises kann der Landschaftsverband gewährte Zuwendungen ganz oder teilweise zurückfordern.
Bei Projekten, die mit einem überschuss abschließen, können die Zuwendungen anteilsmäßig zurückfordert werden!

Corona-Sonderprogramm für Solo-Selbstständige und Kultureinrichtungen


Förderkriterien zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen in der Kultur

Förderlinie A: Kulturelle Veranstaltungen

Gefördert werden Ausgaben, die unmittelbar durch Vertragsabschlüsse mit Solo-Selbstständigen oder Zusammenschlüssen von Solo-Selbstständigen für ihre Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen entstehen. (2.1.1 der Förderkriterien)

Antragsberechtigt sind Einrichtungen mit einem regelmäßigen Kultur- oder Bildungsangebot mit Sitz in Niedersachsen. Dies können juristische Personen des privaten Rechts oder natürliche Personen sein.

Anträge sind beim jeweils zuständigen Träger der regionalen Kulturförderung (Landschaften, Landschaftsverbände, Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Region Hannover, Regionalverband Harz) zu stellen, der die Förderung nach den Zuwendungsvoraussetzungen dieser Förderkriterien in eigener Zuständigkeit durchführt. Die Kontaktdaten finden Sie in den zum Download bereitgestellten FAQ und unter dem folgenden Link: www.allvin.de.

Anträge können bis zum 28.02.2021 gestellt werden.

Die Förderhöchstsumme beträgt 30.000 Euro.


Förderlinie B: Kulturelle Bildung

Gefördert werden außerdem Ausgaben, die durch Vertragsabschlüsse mit Solo-Selbstständigen oder Zusammenschlüssen von Solo-Selbstständigen im Bereich der kulturellen Bildung entstehen. (2.1.2 der Förderkriterien)

Antragsberechtigt sind Einrichtungen mit einem regelmäßigen Kultur- oder Bildungsangebot mit Sitz in Niedersachsen. Dies können juristische Personen des privaten Rechts oder natürliche Personen sein.

Anträge sind beim jeweils zuständigen Träger der regionalen Kulturförderung (Landschaften, Landschaftsverbände, Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Region Hannover, Regionalverband Harz) zu stellen, der die Förderung nach den Zuwendungsvoraussetzungen dieser Förderkriterien in eigener Zuständigkeit durchführt. Die Kontaktdaten finden Sie in den zum Download bereitgestellten FAQ und unter dem folgenden Link: www.allvin.de

Für Anträge aus dem Bereich Erwachsenenbildung wenden Sie sich bitte an die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB): www.aewb-nds.de

Anträge können bis zum 28.02.2021 gestellt werden.

Die Förderhöchstsumme beträgt 30.000 Euro.


Förderlinie C: Innovative künstlerische Projekte

Gefördert werden innovative Projekte, die die inhaltliche künstlerische Auseinandersetzung mit aktuellen gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen zum Gegenstand haben und die sich durch eine hohe künstlerische Qualität auszeichnen. Es werden ausschließlich Neuproduktionen gefördert. (2.2.1 der Förderkriterien)

Antragsberechtigt sind Einrichtungen mit einem regelmäßigen Kulturangebot und Zusammenschlüsse von Kulturakteuren mit Sitz in Niedersachsen. Dies können juristische Personen des privaten Rechts oder natürliche Personen sein.

Anträge bis max. 7.999 Euro werden beim jeweils zuständigen Träger der regionalen Kulturförderung (Landschaften, Landschaftsverbände, Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Region Hannover, Regionalverband Harz) gestellt, der die Förderung nach den Zuwendungsvoraussetzungen dieser Förderkriterien in eigener Zuständigkeit durchführt. Die Kontaktdaten finden Sie in den zum Download bereitgestellten FAQ und unter dem folgenden Link: www.allvin.de. Informationen zu Antragsstichtagen erhalten Sie auf den Internetseiten der Träger der regionalen Kulturförderung.

Anträge über 8.000 Euro werden beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (Stichwort: Solo-Selbstständige) gestellt. Antragsstichtage beim MWK sind der 31.10.2020 und der 15.12.2020. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.

Die Förderhöchstsumme beträgt 30.000 Euro.


Förderlinie D: Solo-Selbständige im nichtöffentlichen Bereich

Im Zuge der Projektförderung können auch Solo-Selbstständige gefördert werden, die wiederholt bei Veranstaltungen im nichtöffentlichen Bereich kulturell aktiv werden. (2.2.2 der Förderkriterien)

Antragsberechtigt sind einzelne Solo-Selbstständige, wenn sie ihren Sitz in Niedersachsen haben und darlegen, dass ihre kulturellen Aktivitäten in Niedersachsen erfolgen.

Anträge sind ausschließlich beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (Stichwort: Solo-Selbstständige – Förderlinie D) zu stellen. Antragsstichtage beim MWK sind der 31.10.2020 und der 15.12.2020. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.

Die Förderhöchstsumme beträgt 30.000 Euro.


Eine Förderung ist ausgeschlossen

  • wenn die beantragte Fördersumme geringer als 1.500,01 Euro ist,
  • wenn ausschließlich die Produktion und Aufführung von Film- oder Zirkusaufführungen oder das Abspielen von Ton- bzw. Bild-/Tonträgern beantragt wird,
  • für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen.

Für die Anträge beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur gilt:
Das ausgefüllte Antragsformular muss dem MWK ausgedruckt, unterzeichnet und mit allen notwendigen Anlagen per Post gesendet werden. Adressat: MWK, Referat 33, Leibnizufer 9, 30169 Hannover. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel.

Die vollständigen Förderkriterien zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen in der Kultur (Corona-Sonderprogramm für Solo-Selbstständige) sowie die Antragsformulare für die Förderlinien C und D, die Erklärung des Solo-Selbstständigen (Förderlinie D), umfassende FAQ, die ANBest-P, die NRKVO sowie Kurzinformationen zur Abrechnung von Landeszuwendungen stehen zum Download bereit.

Weitere Informationen zum Corona-Sonderprogramm für Solo-Selbstständige und Kultureinrichtungen finden sie hier.

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